9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/46
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. September 2015 — Kriscak/Europol
(Rechtssache F-73/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Anhang 1 des Statuts der Bediensteten von Europol - Liste der in Fettschrift aufgeführten Dienststellen, die einer bei den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Europol-Übereinkommens eingestellten Person vorbehalten sind - Dienststellen mit Zugangsbeschränkung - Europol-Beschluss - Dienststellen, die einer bei den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 3 des Europol-Beschlusses eingestellten Person vorbehalten sind - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags - Aufhebungsklage - Schadensersatzklage))
(2015/C 371/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christiana Kriscak (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt Europol (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann, J. Arnould und C. Falmagne)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und auf Ersatz des behaupteten immateriellen und materiellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Drittel der Kosten von Frau Kriscak zu tragen.
3.
Frau Kriscak trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014, S. 27.
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