15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/50
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. April 2015 — Meyer/Kommission
(Rechtssache F-90/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Dienstbezüge - Familienzulagen - Versagung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts - Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet - Erziehungszulage - Art. 3 Abs. 1 von Anhang VII des Statuts - Kind, das regelmäßig und vollzeitlich eine Schule oder Hochschule besucht - Unterbrechung des Studiums - Offensichtlich unbegründete Klage))
(2015/C 198/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ronald Meyer (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt H.-R. Ilting)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall und T. S. Bohr)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag, erstens, die Entscheidung aufzuheben, dem Kläger ab dem 1. September 2013 die Kinderzulage nicht zu gewähren, weil sein Kind keiner „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten mehr nachgeht und, zweitens, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihm diese Zulage weiter zu gewähren und ihm alle Aufwendungen im Krankheitsfall in Bezug auf seine Tochter rückwirkend ab dem 1. September 2013 zu ersetzen.
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Meyer trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014, S. 39.
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