Rechtssache F-133/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 — Poniskaitis/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Übertragung von in anderen Systemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union — Entscheidung über die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts — Art. 81 der Verfahrensordnung — Offensichtlich unbegründete Klage)
C3642016DE5310120160801DE0068531531
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. August 2016 — Poniskaitis/Kommission
(Rechtssache F-133/14) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Übertragung von in anderen Systemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union — Entscheidung über die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts — Art. 81 der Verfahrensordnung — Offensichtlich unbegründete Klage)“2016/C 364/68Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jonas Poniskaitis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 16 vom 19.1.2015, S. 50.
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