16.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/42
Klage, eingereicht am 11. März 2014 — ZZ/Europol
(Rechtssache F-21/14)
2014/C 184/69
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)
Beklagte: Europol
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und Verurteilung von Europol, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben wäre, und dem Arbeitslosengeld oder allen anderen Ersatzvergütungen zu zahlen, die sie erhalten hat.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Beklagten vom 13. Mai 2013, mit der diese ihr mitgeteilt hat, dass sie ihr keinen Vertrag auf unbestimmte Dauer mehr gewähren und ihr laufender Vertrag am 31. Oktober 2013 ablaufen werde, sowie die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 13. Dezember 2013 aufzuheben;
—
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der Dienstbezüge, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst verblieben wäre, einerseits, und dem Betrag der Dienstbezüge, der Honorare, des Arbeitslosengelds oder aller anderen Ersatzvergütungen zu zahlen, die sie seit dem 1. November 2013 als Ersatz der Dienstbezüge, die sie als Bedienstete auf Zeit bezogen hatte, tatsächlich erhalten hat;
—
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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