7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/47
Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — ZZ und ZZ/Kommission
(Rechtssache F-47/14)
2014/C 212/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts und Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund der verspäteten Bearbeitung ihrer Anträge auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche infolge der Anwendung der ADB zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anstelle der entsprechenden ADB vom 28. April 2004 entstanden sei
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;
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die Entscheidungen vom 15. und 24. Oktober 2013 über die Anrechnung der von ihnen vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 aufzuheben;
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die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen aufgrund der verspäteten Bearbeitung ihrer Anträge auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche infolge der Anwendung der ADB zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anstelle der entsprechenden ADB vom 28. April 2004 entstanden ist;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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