12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/49
Klage, eingereicht am 17. September 2014 — ZZ und ZZ/Kommission
(Rechtssache F-96/14)
(2015/C 007/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Lombaert und Rechtsanwältin A. Surny)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Hinterbliebenenversorgung der Kläger rückwirkend zu überprüfen und die zuviel gezahlten Beträge, die ohne rechtlichen Grund erlangt worden sind, zurückzufordern
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 22. November 2013 aufzuheben;
—
festzustellen, dass der den Klägern ohne rechtlichen Grund gewährte Betrag nicht zurückgefordert werden kann;
—
festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats, d. h. dem 1. Dezember 2013, wirksam wird, soweit sie die Änderung des Betrags der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengelds der Kläger betrifft.
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