26.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/46
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-110/14)
(2015/C 026/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Ruhegehaltsansprüche des Klägers im Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts anzurechnen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII für rechtswidrig und daher unanwendbar zu erklären;
—
die Entscheidung vom 24. Mai 2013, die von ihm vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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