18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/29
Urteil des Gerichts vom 3. März 2016 — Simet/Kommission
(Rechtssache T-15/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Rückwirkender Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung, der durch die italienischen Behörden gewährt wurde - Erbringung überregionaler Busverkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003 - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist - Aufrechterhaltung einer Gemeinwohlverpflichtung - Gewährung eines Ausgleichs - Verordnung [EWG] Nr. 1191/69))
(2016/C 136/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Simet SpA (Rossano Calabro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia, C. Varrone und P. Clarizia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und P.-J. Loewenthal)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/201/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 über den der Simet SpA zu zahlenden Ausgleich für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 1987-2003 (Staatliche Beihilfemaßnahme SA.33037 [2012/C] — Italien) (ABl. 2014, L 114, S. 67)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Simet SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 52 vom 22.2.2014.
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