29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/19
Urteil des Gerichts vom 19. Februar 2016 — Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission
(Rechtssache T-53/14) (1)
((Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Rückzahlung eines Teils der geleisteten Zahlungen und pauschalierter Schadensersatz - Teilweise Erledigung der Hauptsache - Kosten, die von der Union finanziert werden können - Vertragsstrafe - Offensichtliches Übermaß))
(2016/C 111/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH (Ottobrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Núñez Müller und T. Becker, dann Rechtsanwalt M. Núñez Müller)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und F. Moro)
Gegenstand
Feststellung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Rückzahlung der aufgrund von drei Verträgen gezahlten Vorschüsse zu fordern, und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Kommission pauschalierten Schadensersatz zu leisten
Tenor
1.
Der zweite und der dritte Klageantrag haben sich erledigt.
2.
Die von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge werden auf eine Höhe von 10 % der im Rahmen der Verträge über die Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 129 vom 28.4.2014.
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