17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/31
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Stührk Delikatessen Import/Kommission
(Rechtssache T-58/14) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nordseegarnelen in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Mildernde Umstände - Sehr geringfügige Beteiligung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Gleichbehandlung - Begründungspflicht))
(2018/C 328/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Stührk Delikatessen Import GmbH & Co. KG (Marne, Deutschland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sparr)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Leupold, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8286 final der Kommission vom 27. November 2013 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache AT.39633 — Garnelen), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der ihr in diesem Beschluss auferlegten Geldbuße
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses C(2013) 8286 final der Kommission vom 27. November 2013 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache AT.39633 — Garnelen) wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Stührk Delikatessen Import GmbH & Co. KG.
4.
Die Stührk Delikatessen Import GmbH & Co. KG trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 129 vom 28.4.2014.
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