29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/19
Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2016 — Harrys Pubar und Harry’s New York Bar/HABM — Harry’s New York Bar und Harrys Pubar (HARRY’S NEW YORK BAR)
(Verbundene Rechtssachen T-84/14 und T-97/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HARRY’S NEW YORK BAR - Ältere nationale Bildmarke PUB CASINO Harrys RESTAURANG - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 111/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Harrys Pubar AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström) (Rechtssache T-84/14) und Harry’s New York Bar SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud) (Rechtssache T-97/14)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Harry’s New York Bar SA (Rechtssache T-84/14) und Harrys Pubar AB (Streithelferin vor dem Gericht in der Rechtssache T-97/14)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2013 (verbundene Rechtssachen R 1038/2012-1 und R 1045/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harrys Pubar AB und der Harry’s New York Bar SA
Tenor
1.
In der Rechtssache T-84/14 wird Nr. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. November 2013 (verbundene Rechtssachen R 1038/2012—1 und R 1045/2012—1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harrys Pubar AB und der Harry’s New York Bar SA aufgehoben.
2.
In der Rechtssache T-97/14 wird die Klage von Harry’s New York Bar abgewiesen.
3.
Harry’s New York Bar trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Harrys Pubar im Verfahren vor dem Gericht sowie die Kosten von Harrys Pubar im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Harrys Pubar im Verfahren vor dem Gericht.
(1) ABl. C 135 vom 5.5.2014.
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