18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/29
Urteil des Gerichts vom 19. Nevember 2015 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-107/14) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regelung der Betriebsprämienansprüche - Nationale Reserve - Kriterien für die Gewährung - Risiko für den Fonds - Cross-compliance))
(2016/C 016/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Chalkias, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou, dann M. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81), soweit er die Hellenische Republik betrifft
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin der Hellenischen Republik eine pauschale Berichtigung in Bezug auf die Gewährung der Ansprüche aus der nationalen Reserve auferlegt wird und soweit die Europäische Kommission auf die Hellenische Republik eine finanzielle Berichtigung für das Jahr 2008 im Bereich der Cross-compliance angewandt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 129 vom 28.4.2014.
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