18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/22
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — JingAo Solar u. a./Rat
(Rechtssache T-157/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verpflichtungen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Ausfuhrland - Umfang der Untersuchung - Stichprobenverfahren - Normalwert - Definition der betroffenen Ware - Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Schaden - Kausalzusammenhang))
(2017/C 121/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China) und die übrigen fünf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die JingAo Solar Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 159 vom 26.5.2014.
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