14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/34
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-331/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Beweis der Begründetheit der Aufnahme in die Liste))
(2016/C 098/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt, D. Gauci und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) sowie des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 (ABl. L 24, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1.
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Azarov, soweit sie den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung betreffen.
4.
Herr Azarov trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates, soweit sie den im Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge gestellten Antrag auf Nichtigerklärung betreffen.
5.
Die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
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