14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/37
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-341/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste))
(2016/C 098/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Sergiy Klyuyev (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: R. Gherson und T. Garner, Solicitors, und B. Kennelly, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Elera-San Miguel Hurtado und J.-P. Hix)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26), der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 142, S. 30) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 (ABl. L 142, S. 1), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen angewandt werden
Tenor
1.
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Sergiy Klyuyev in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen angewandt werden.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Hinsichtlich des in der Klageschrift formulierten Antrags auf Nichtigerklärung trägt der Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klyuyev.
4.
Hinsichtlich des im Schriftsatz zur Anpassung der Anträge formulierten Antrags auf Nichtigerklärung trägt Herr Klyuyev neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.
5.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 261 vom 11.8.2014.
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