28.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 441/15
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2016 — August Storck/EUIPO — Chiquita Brands (Fruitfuls)
(Rechtssache T-367/14) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Fruitfuls - Ernsthafte Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 441/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, A.-C. Richter, P. Goldenbaum, T. Melchert und T. Reher)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Poch, dann G. Schneider und D. Gája, schließlich D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Chiquita Brands LLC (Charlotte, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bakers)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2014 (Sache R 1580/2013-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Chiquita Brands und August Storck
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. März 2014 (Sache R 1580/2013-5) wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt, mit der für Zuckerware der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Form der Verfall der angegriffenen Marke erklärt wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 261 vom 11.8.2014.
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