17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/32
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Viscas/Kommission
(Rechtssache T-422/14) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Beteiligung - Offene Distanzierung - Berechnung der Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung))
(2018/C 328/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Viscas Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, L. Parpala, H. van Vliet und A. Biolan im Beistand von B. Doherty, Barrister)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Furukawa Electric Co. Ltd (Tokio) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Pouncey, A. Luke und L. Geary)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 — Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Viscas Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Furukawa Electric Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
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