14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/38
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-434/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste))
(2016/C 098/49)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Machytková und Rechtsanwalt P. Radošovský)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 111, S. 91), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Tenor
1.
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er Herrn Sergej Arbuzov betrifft.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Arbuzov.
(1) ABl. C 282 vom 25.8.2014.
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