7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/12
Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 — Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-437/14) (1)
((EAGFL, Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen - Von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung - Beweislast - Auslegung des Anhangs II der Verordnung [EG] Nr. 73/2009))
(2016/C 410/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt und J. Kraehling im Beistand von V. Wakefield, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Skelly und D. Triantafyllou)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und B. Koopman)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von neun Einträgen des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2014/191/EU der Kommission vom 4. April 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 104, S. 43) in Bezug auf den im Anhang des Beschlusses aufgeführten Posten betreffend finanzielle Berichtigungen in Höhe von 5 606 459,48 Euro, die hinsichtlich von Ausgaben, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in den Haushaltsjahren 2008, 2009 und 2010 in Schottland getätigt wurden, aufgrund ihrer Nichtvereinbarkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union vorgenommen wurden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 282 vom 25.8.2014.
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