27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/17
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — Laboratoires CTRS/Kommission
(Rechtssache T-452/14) (1)
((Humanarzneimittel - Arzneimittel für seltene Leiden - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Medikaments Cholic Acid FGK [umbenannt in Kolbam] - Therapeutische Zwecke - Marktexklusivitätsrecht - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000))
(2015/C 245/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Vickers, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova und A. Sipos)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam — Cholsäure“ geänderten Fassung, soweit er im Wesentlichen besagt, dass das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels für die Anwendungsgebiete des Arzneimittels Orphacol genehmigt wird, oder, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 dieses Beschlusses
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam — Cholsäure“ geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS.
3.
Die ASK Pharmaceuticals GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 253 vom 4.8.2014.
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