13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/46
Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 — Österreichische Post/Kommission
(Rechtssache T-463/14) (1)
((Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Durchführungsbeschluss zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17 - Art. 30 der Richtlinie 2004/17 - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2016/C 211/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Österreichische Post AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schatzmann, J. Bleckmann und M. Oder)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und C. Vollrath)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 101, S. 4), soweit die Richtlinie weiterhin für die Vergabe von Aufträgen für bestimmte Postdienste in Österreich zur Anwendung kommen soll
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wird für nichtig erklärt, soweit die Richtlinie danach in Österreich auf den Markt der Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene weiterhin zur Anwendung kommen soll.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Österreichische Post AG trägt ihre eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die Kommission trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
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