4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/23
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 — Deutsche Umwelthilfe/Kommission
(Rechtssache T-498/14) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den zwischen der Kommission und Unternehmen bzw. Automobilherstellern geführten Schriftwechsel über das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen - Nicht verzeichnete Dokumente - Vorbringen eines neuen Klagegrundes im Laufe des Verfahrens - Unzulässigkeit - Beweiserhebung durch Anordnung der Vorlage der streitigen Dokumente gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung - Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Öffentliches Interesse an der Verbreitung - Abwägung - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Umweltinformationen oder von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen - Allgemeine Vermutung - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Erledigung))
(2019/C 82/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V. (Radolfzell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger und R. Geulen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart und J. Vondung, dann F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. van der Hout und A. Köhler, dann der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2014/547 der Kommission vom 2. Juni 2014, mit dem die Verweigerung des Zugangs zu allen Dokumenten bestätigt wurde, die den im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 und von September 2012 bis Ende Januar 2014 zwischen der Kommission einerseits und den Unternehmen Honeywell und DuPont bzw. Automobilherstellern andererseits geführten Schriftwechsel in Bezug auf das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen,
Tenor
1.
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2014/547 der Kommission vom 2. Juni 2014 ist erledigt, soweit er die ursprünglich geschwärzten und später offengelegten Teile des Dokuments Nr. 34 betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Deutsche Umwelthilfe e. V. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 328 vom 22.9.2014.
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