11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/25
Urteil des Gerichts vom 12. November 2015 — Alexandrou/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-515/14 P und T-516/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/231/12 - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Begründungspflicht - Zugang zu Dokumenten - Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den in den Zulassungstests gestellten Multiple-Choice-Fragen - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zuständigkeitsbereich des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Art. 270 AEUV - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Art. 90 Abs. 2 des Statuts))
(2016/C 007/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Christodoulos Alexandrou (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2014, Alexandrou/Kommission (F-34/13, SlgÖD, EU:F:2014:93 und F-140/12, SlgÖD, EU:F:2014:94), gerichtet auf Aufhebung dieser Urteile
Tenor
1.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache T-516/14 P wird zurückgewiesen.
2.
In der Rechtssache T-515/14 P wird das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Mai 2014, Alexandrou/Kommission (F-34/13), teilweise aufgehoben, soweit darin
—
nicht auf den ersten Klagegrund eingegangen worden ist, soweit mit ihm ein Begründungsmangel in Bezug auf das Vorbringen gerügt wurde, dass es besondere Umstände gerechtfertigt hätten, Herrn Christodoulos Alexandrou Zugang zu den streitigen Fragen zu gewähren;
—
der vierte Klagegrund zurückgewiesen worden ist.
3.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache T-515/14 P zurückgewiesen.
4.
Die Klage in der Rechtssache F-34/13 wird abgewiesen, soweit sie zum einen auf den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf das Vorbringen von Herrn Alexandrou, besondere Umstände hätten seinen Zugang zu den streitigen Fragen gerechtfertigt, und zum anderen auf den Klagegrund der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, andernfalls des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, gestützt ist.
5.
In der Rechtssache T-516/14 P trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
6.
In der Rechtssache T-515/14 P trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 292 vom 1.9.2014.
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