23.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 389/53
Urteil des Gerichts vom 25. September 2015 — BSH/HABM (PerfectRoast)
(Rechtssache T-591/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PerfectRoast - Ablehnung der Eintragung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 389/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2014 (Sache R 359/2014-5) über die Anmeldung des Wortzeichens PerfectRoast
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juni 2014 (Sache R 359/2014-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin zurückgewiesen wird, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke PerfectRoast für „Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ und „Eierkocher“ zurückzuweisen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 351 vom 6.10.2014.
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