22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/29
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Lettland/Kommission
(Rechtssache T-661/14) (1)
((EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigung - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen - Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Normen - Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 6 Abs. 1 und Anhang III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009))
(2016/C 305/40)
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und D. Pelše)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 205, S. 62), soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Lettland in Höhe von 739 393,95 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Lettland in Höhe von 739 393,95 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
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