14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/41
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-667/14) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Überprüfung kleiner Parzellen - Kein Beweis für ernsthafte und vernünftige Zweifel - Extrapolation der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen))
(2016/C 098/53)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Rous Demiri und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62), soweit mit ihm bestimmte von der Republik Slowenien getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird aufgehoben, soweit mit ihm hinsichtlich der Republik Slowenien ein Betrag von 85 780,08 Euro für das Haushaltsjahr 2010, 115 956,46 Euro für das Haushaltsjahr 2011 und 131 269,23 Euro für das Haushaltsjahr 2012 von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie neun Zehntel der Kosten der Republik Slowenien.
4.
Die Republik Slowenien trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
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