21.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 106/32
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-686/14) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitungssektor - Beihilfen für Erzeugerorganisationen - Von Italien getätigte Ausgaben - Verhältnismäßigkeit - Rechtskraft))
(2016/C 106/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Galluzzo, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62), soweit er die Italienische Republik betrifft
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
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