1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/51
Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 — Sony Computer Entertainment Europe/HABM — Marpefa (Vieta)
(Rechtssache T-690/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Vieta - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art der Benutzung - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die von der Marke nur in Bestandteilen abweicht, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen - Nachweis der Benutzung für die eingetragenen Waren))
(2016/C 038/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Computer Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Malynicz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marpefa, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Barroso Sánchez-Lafuente)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juli 2014 (Sache R 2100/2013-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Sony Computer Entertainment Europe Ltd und der Marpefa, SL
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Juli 2014 (Sache R 2100/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Klage gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wird, den Antrag auf Verfall der Gemeinschaftsbildmarke Vieta für „Geräte zur Wiedergabe von Ton und Bild“ zurückzuweisen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 431 vom 1.12.2014.
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