13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/20
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission
(Rechtssache T-703/14) (1)
((Schiedsklausel - Vertrag Firerob, abgeschlossen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 — 2013) - Förderfähige Kosten - Rückforderung von an die Klägerin gezahlten Beträgen - Übertragung von Befugnissen - Zulässigkeit - Missbrauch vertraglicher Rechte - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 078/26)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE (Kaisariani, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Damis und E. Chrysochoïdou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, M. Konstantinidis und A. Kyratsou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung durch das Gericht, dass die Kommission durch die Ausstellung der Zahlungsaufforderung Nr. 3241409008 vom 25. Juli 2014 gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat und dass die von der Klägerin im Rahmen des Vertrags FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB — Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ angegebenen Kosten erstattungsfähig sind, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Erteilung einer Gutschrift von 64 574,73 Euro
Tenor
1.
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
2.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit er eine Rückforderung von mehr als 37 247,05 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 betrifft.
3.
Die Kommission hat gegen ihre durch den Vertrag FP7-SME-2007-222303 über die Durchführung des Projekts „FIREROB — Autonomous Fire-Fighting Robotic Vehicle“ begründeten Verpflichtungen verstoßen, indem sie von der Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE die Rückzahlung von mehr als 9 007 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 9. September 2014 gefordert hat.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Diktyo Amyntikon Viomichanion Net einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
6.
Diktyo Amyntikon Viomichanion Net trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kommission einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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