2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/37
Urteil des Gerichts vom 17. März 2016 — Vanhalewyn/EAD
(Rechtssache T-792/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - In einem Drittland verwendete Bedienstete des EAD - Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für die auf Mauritius verwendeten Bediensteten - Fehlender Erlass von ADB zu Art. 10 des Anhangs X des Statuts))
(2016/C 156/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Eric Vanhalewyn (Grand Baie, Mauritius) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. September 2014, Osorio u. a./EAD (F-101/13, SlgÖD, EU:F:2014:223), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. September 2014, Osorio u. a./EAD (F-101/13), wird aufgehoben, soweit es die von Herrn Eric Vanhalewyn erhobene Klage abweist.
2.
Die Entscheidung des Leiters des operativen Geschäftsbereichs des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. Dezember 2012 über die Änderung der Höhe der Zulage für die Lebensbedingungen, die den in Drittländern verwendeten Bediensteten gewährt wird, wird aufgehoben, soweit sie die in Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen für die auf Mauritius verwendeten Beamten oder Bediensteten streicht.
3.
Der EAD trägt die Kosten des Verfahrens.
(1) ABl. C 46 vom 9.2.2015.
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