14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/35
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission
(Rechtssache T-793/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Begriff „Bedenken“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Verfahrensrechte der Beteiligten))
(2019/C 16/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Tempus Energy Ltd (Worcester, Vereinigtes Königreich) und Tempus Energy Technology Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler sowie Rechtsanwältin M. Kinsella, sodann J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler und schließlich J. Derenne und C. Ziegler)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, R. Sauer, K. Herrmann und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und L. Christie im Beistand von G. Facenna, QC, dann S. Simmons, M. Holt, C. Brodie und S. Brandon im Beistand von G. Facenna, QC, dann M. Holt, C. Brodie, S. Brandon und D. Robertson im Beistand von G. Facenna, QC, und schließlich S. Brandon)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, weil sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (ABl. 2014, C 348, S. 5)
Tenor
1.
Der Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, weil sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (staatliche Beihilfe 2014/N-2), wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Tempus Energy Ltd und der Tempus Energy Technology Ltd.
3.
Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 81 vom 9.3.2015.
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