5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/24
Urteil des Gerichts vom 21. Juli 2016 — Nutria/Kommission
(Rechtssache T-832/14) (1)
((Außervertragliche Haftung - Ablehnung der Verlängerung der Frist für die Auslagerung von Magermilchpulver im Rahmen des Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union für das Jahr 2010 - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen))
(2016/C 326/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Nutria AE Typopoiisis & Emporias Agrotikon Proïonton (Agios Konstantinos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M.-J. Jacquot, dann Rechtsanwalt K. Makaronas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Guillem Carrau und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass es die Kommission abgelehnt habe, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2009 der Kommission vom 19. November 2009 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2010 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 (ABl. 2009, L 306, S. 5) für die Auslagerung von Magermilchpulver festgesetzte Frist zu verlängern
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Nutria AE Typopoiisis & Emporias Agrotikon Proïonton trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 81 vom 9.3.2015.
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