4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/32
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Slovak Telekom/Kommission
(Rechtssache T-851/14) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt etablierten Anbieters - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff „Missbrauch“ - Verweigerung des Zugangs - Margenbeschneidung - Berechnung der Margenbeschneidung - Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers - Verteidigungsrechte - Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft - Tatsächliche Ausübung - Beweislast - Berechnung der Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006))
(2019/C 82/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Slovak Telekom, a.s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Geradin und R. O’Donoghue, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Farley, L. Malferrari und G. Koleva, dann M. Farley, M. Kellerbauer, L. Malferrari und C. Vollrath)
Streithelferin der Beklagten: Slovanet, a.s. (Bratislava) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Tisaj)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 — Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 — Slovak Telekom) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird, dass die Slovak Telekom, a.s. vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie sie aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.
2.
Art. 2 des Beschlusses C(2014) 7465 final wird insoweit für nichtig erklärt, als gegen die Slovak Telekom, a.s. gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro verhängt wird.
3.
Die gegen die Slovak Telekom, a.s. gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße wird auf 38 061 963 Euro festgesetzt.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Slovak Telekom, a.s. trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten der Slovanet, a.s.
6.
Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Slovak Telekom, a.s.
7.
Die Slovanet, a.s. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015.
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