7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/62
Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — P-D Glasseiden u. a./Kommission
(Rechtssache T-272/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))
(2015/C 294/75)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: P-D Glasseiden GmbH Oschatz (Oschatz, Deutschland), P-D Interglas Technologies GmbH (Erbach, Deutschland), P-D Industriegesellschaft mbH (Wilsdruff, Deutschland) und Glashütte Freital GmbH (Freital, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1.
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.
3.
Die P-D Glasseiden GmbH Oschatz, die P-D Interglas Technologies GmbH, die P-D Industriegesellschaft mbH und die Glashütte Freital GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
Full & Egal Universal Law Academy