7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/64
Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission
(Rechtssache T-280/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))
(2015/C 294/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Ineos Manufacturing Deutschland GmbH (Köln, Deutschland), Ineos Phenol GmbH (Gladbeck, Deutschland) und Ineos Vinyls Deutschland GmbH (Wilhelmshaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.-A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1.
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.
3.
Die Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, die Ineos Phenol GmbH und die Ineos Vinyls Deutschland GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
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