27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/18
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission
(Rechtssache T-285/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))
(2015/C 245/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland) und weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering, dann Rechtsanwälte A. Reuter C. Bürger, T. Christner und G. Müllejans)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1.
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.
4.
Die Wirtschaftsvereinigung Stahl und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
5.
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
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