27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/22
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Klemme/Kommission
(Rechtssache T-294/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))
(2015/C 245/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Klemme AG (Lutherstadt Eisleben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1.
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.
4.
Die Klemme AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
5.
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
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