12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/45
Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Pshonka/Rat
(Rechtssache T-380/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Klagefrist - Zulässigkeit - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste - Offensichtlich begründete Klage))
(2016/C 335/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J.-M. Reymond)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und A. Vitro)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und D. Gauci)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1.
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Artem Viktorovych Pshonka betreffen.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Pshonka.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 261 vom 11.8.2014.
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