Rechtssache T-573/14: Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2015 — Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission (Nichtigkeitsklage — Umwelt — Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens — Weiterverarbeitete Papiererzeugnisse — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische — Grenzwert für die Konzentration von Restmonomeren — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)
C2702015DE2620120150601DE0033262272
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2015 — Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission
(Rechtssache T-573/14) ( 1 )
„(Nichtigkeitsklage — Umwelt — Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens — Weiterverarbeitete Papiererzeugnisse — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische — Grenzwert für die Konzentration von Restmonomeren — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)“2015/C 270/33Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und G. Zavvos)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135, S. 24)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Polyelectrolyte Producers Group und die SNF SAS werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
( 1 ) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
Full & Egal Universal Law Academy