16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/36
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2015 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-685/14) (1)
((Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Beschluss der Kommission über einen von Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen - Ablehnung einer internen Überprüfung - Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls - Übereinkommen von Aarhus - Klagefrist - Verspätung - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2015/C 381/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Podskalská)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, S. Petrova und G. Wilms)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 über einen von der Republik Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission (Ares [2014] 2317513) vom 11. Juli 2014, mit dem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 31. März 2014 als unzulässig abgelehnt wurde.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.
3.
Das European Environmental Bureau (EEB) trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
4.
Das EEB, die Kommission, das Parlament und der Rat tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer.
(1) ABl. C 431 vom 1.12.2014.
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