26.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/35
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2014 — Airport Handling/Kommission
(Rechtssache T-688/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe, die einer mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Tochtergesellschaft vom öffentlichen Betreiber eines Flughafens gewährt wurde - Liquidation dieser Gesellschaft - Gründung einer neuen mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Gesellschaft - Beschluss der Kommission, ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren zu eröffnen, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen beiden Gesellschaften zu prüfen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit))
(2015/C 026/44)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Airport Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cafari Panico und F. Scarpellini)
Antragsgegnerin: (Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und G. Conte)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnung, gerichtet im Wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2014) 4537 final der Kommission vom 9. Juli 2014, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling (SA.21420 [2014/NN] — Italien — Gründung von Airport Handling) einzuleiten
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Der in der Rechtssache T-688/14 R ergangene Beschluss vom 29. September 2014 wird aufgehoben.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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