5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/26
Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2016 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-810/14) (1)
((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss zur Festsetzung des Zwangsgelds - Aufhebung der mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Rechtsvorschriften - Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsverletzung - Nichtigerklärung eines früheren Beschlusses zur Festsetzung eines Zwangsgelds, das in Durchführung desselben Urteils des Gerichtshofs verhängt wurde - Rechtskraft - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2016/C 326/47)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. de Oliveira und S. Nunes de Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und M. Heller)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses MARKT/A2/3523710 der Kommission vom 3. Oktober 2014 über die Festsetzung des von der Portugiesischen Republik für den Zeitraum vom 10. bis 29. Januar 2008 in Durchführung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), zu zahlenden Zwangsgelds
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 65 vom 23.2.2015.
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