20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/20
Beschluss des Gerichts vom 20. April 2016 – Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission
(Rechtssache T-819/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eines Vorhabens, das die Verbesserung der Wirksamkeit der Gesetze zur Bekämpfung von Diskriminierungen zum Ziel hat [Projekt GendeRace] - Belastungsanzeige - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Unzulässigkeit))
(2016/C 222/24)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Fondatsia „Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia“ (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hristev)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und V. Soloveytchik)
Gegenstand
Klage, gestützt auf Art. 263 AEUV, auf Nichtigerklärung zum einen der Handlung der Kommission, die im Schreiben vom 22. August 2014 enthalten ist, mit dem die Beendigung des Auditverfahrens und die Aussetzung der Beitreibung des Schadensersatzes im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung zur Unterstützung eines Vorhabens angekündigt wird, und zum anderen der Belastungsanzeige, die diesem Schreiben beigefügt ist und von der Kommission ausgestellt wurde, um den im Rahmen dieses Vorhabens an die Klägerin gezahlten Betrag von 34 070,16 Euro zurückzuerlangen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015.
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