25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/44
Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2016 — IREPA/Kommission und Rechnungshof
(Rechtssache T-825/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Fischerei - Nationales italienisches Programm zur Erhebung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2009-2010 - Rückforderung eines Teils der an den Kläger gezahlten Vorschüsse - Vorläufiger Bericht des Rechnungshofs - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Vorabinformationsschreiben - Belastungsanzeige - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2016/C 270/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA Onlus (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tedeschini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro, D. Nardi und K. Walkerová) und Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: N. Scafarto und L. Massocchi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in der Belastungsanzeige vom 30. September 2014, die die Kommission zum Zweck der Rückforderung des Betrags von 458 347,35 Euro ausgestellt hat, enthalten sein soll, des Berichts des Rechnungshofs vom 27. Februar 2013, der Schreiben der Kommission vom 12. Juli 2013 und vom 6. August 2014 und jeder anderen vorausgegangenen, damit in Verbindung stehenden oder in irgendeiner Weise nachfolgenden, selbst unbekannten, Handlung mit Auswirkung auf die vermögensrechtliche Situation des Klägers
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Das Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA Onlus trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Union.
(1) ABl. C 65 vom 23.2.2015.
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