16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/39
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-841/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission - Höhe der Verzugszinsen - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2015/C 381/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und L. Lozano Palacios)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 3486706 vom 21. Oktober 2014 enthaltenen Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, mit der diese Art. 11 der geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) anwendet und die Höhe der vom Königreich Spanien spätestens am letzten Werktag des zweiten Monats nach Absendung des Schreibens zu zahlenden Verzugszinsen auf 3 1 72 338,46 Euro festsetzt
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 73 vom 2.3.2015.
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