14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/44
Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Bos u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-23/14)
2014/C 112/57
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mark Bos (Ankara, Türkei), Estelle Kadouch (Jerusalem, Israel), Siegfried Krahl (Lago Sul, Brasilien) und Eric Lunel (Dakar, Senegal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krenc)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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demzufolge die Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aufzuheben, soweit sie den Anhang X dieses Statuts ändert (Art. 1 Nr. 70);
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger — Vertragsbedienstete und Beamte der Delegationen der Europäischen Union — sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen die Art. 20, 21 und 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da mit der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union die Ansprüche auf Jahresurlaub der in einem Drittland eingesetzten Beamten und Bediensteten in drastischer und brutaler Weise gekürzt würden. Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Verordnung der spezifischen Situation dieser Beamten und Bediensteten nicht Rechnung trage.
2.
Verstoß gegen Art. 8 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und die Art. 7 und 31 Abs. 2 der Charta, da die Reform des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten keine Rücksicht auf das Privatleben und das Familienleben der Kläger nehme, weil ihre Ansprüche auf Jahresurlaub um beinahe die Hälfte gekürzt würden und diese Kürzung sich in nicht gerechtfertigter Weise auf ihr Privatleben und ihr Familienleben auswirke.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, da die Vorteile, die mit einem Einsatz in einem Drittland verbunden seien — und der Wahl der Kläger zugrunde gelegen hätten — mit der Reform von Anhang X des Beamtenstatuts in brutaler Weise entzogen worden seien.
5.
Verstoß gegen Art. 10 des Beamtenstatuts sowie gegen die Art. 12, 27 und 28 der Charta und Art. 11 EMRK, da es während des Verfahrens, das zu der Reform von Anhang X des Beamtenstatuts geführt habe, weder Informationen noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme noch eine Abstimmung gegeben habe.
6.
Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Rechtsetzung, insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht und die Begründungspflicht, da der Statutsbeirat und die Gewerkschaften während des Verfahrens, das zu der Reform von Anhang X des Beamtenstatuts geführt habe, weder angemessen informiert noch angemessen angehört worden seien und die Entscheidungen zu Anhang X nicht begründet worden seien.
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