22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/22
Klage, eingereicht am 13. Januar 2014 — Laverana/HABM (BIO — INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX — PROPRE FABRICATION)
(Rechtssache T-30/14)
2014/C 85/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: J. Wachinger und M. Zöbisch, Rechtsanwälte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 zur Veröffentlichung zuzulassen;
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hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Angelegenheit an das Amt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;
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hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären;
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dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Schwarz-Weiß, die die Wortelemente „BIO — INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX — PROPRE FABRICATION“ enthält, für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
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