15.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/16
Klage, eingereicht am 29. Januar 2014 — Iran Insurance/Rat
(Rechtssache T-63/14)
2014/C 78/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Nr. 2 des Anhangs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) für nichtig zu erklären;
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Nr. 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3) für nichtig zu erklären;
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Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP (1) des Rates in der durch Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP (2) des Rates vom 23. Januar 2012 sowie durch die Art. 23 Abs. 2 Buchst. d und 46 Abs. 2 der Verordnung 267/2012 (3) vom 23. März 2012 geänderten Fassung für auf sie nicht anwendbar zu erklären;
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dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die angeblichen spezifischen Gründe für die Aufnahme der Iran Insurance Company lägen in Wirklichkeit nicht vor. Die Klägerin habe klar bestritten, dass sie finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstelle. Außerdem habe sie Iran im nuklearen Bereich nicht unterstützt. Folglich seien die Erfordernisse gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (in der später durch Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012, Art. 1 Abs. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 und Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) und gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (in der später durch Art. 1 Abs. 11 der Verordnung 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) nicht erfüllt.
2.
Zweiter Klagegrund: Durch die Belegung der Iran Insurance Company mit Sanktionen ausschließlich deshalb, weil es sich um ein Unternehmen im Besitz der Regierung handle, habe der Rat die Klägerin im Vergleich zu anderen Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand in Iran, die nicht mit Sanktionen belegt worden seien, diskriminiert. Dabei habe der Rat gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe seine Entscheidung, die Klägerin auf der Liste der sanktionierten Einrichtungen zu belassen, nicht hinreichend begründet. Er habe zwar auf die „Auswirkungen der Maßnahmen im Zusammenhang mit den politischen Zielen der Union“ verwiesen, aber nicht konkretisiert, auf welche Art von Auswirkungen er sich beziehe und wie die Maßnahmen solchen Auswirkungen begegnen würden.
4.
Vierter Klagegrund: Durch die Belassung der Klägerin auf der Liste der sanktionierten Unternehmen habe der Rat seine Befugnisse missbraucht. Er habe sich in der Praxis geweigert, dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-12/11 nachzukommen. Er habe den institutionellen Aufbau der Europäischen Union und das Recht der Klägerin, Gerechtigkeit zu erlangen und angewandt zu sehen, untergraben. Er habe sich auch seinen eigenen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen aus dem Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013, die durch das Gericht in dem genannten Urteil klar beschrieben worden seien, entzogen.
5.
Fünfter Klagegrund: Der Rat habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem er dem Urteil des Gerichts, in dem der Rat und die Klägerin gegnerische Parteien gewesen seien und der Rat unterlegen sei, nicht nachgekommen sei: So sei er nicht einmal der Argumentation und der Begründung des Urteils gefolgt. Er habe außerdem die Geschäfte der Klägerin und ihre angebliche Rolle in Bezug auf die Regierung Irans in tatsächlicher Hinsicht irrig dargestellt. Weiter habe er es unterlassen, auch nur die geringste Untersuchung der tatsächlichen Rolle und Geschäfte der Klägerin in Iran durchzuführen, obwohl ihm dies vom Gericht als wesentlicher Aspekt der Sanktionsregelung der EU gegen Iran angegeben worden sei. Schließlich seien die Sanktionen über den 20. Januar 2014 hinaus beibehalten worden, obgleich die EU an diesem Datum wirtschaftlichen Tätigkeiten des Iran zur Erzielung von Einnahmen zugestimmt habe, da davon ausgegangen werde, dass Iran keine proliferationsrelevanten nuklearen Aktivitäten mehr ausübe.
6.
Sechster Klagegrund: Der Rat habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
(1) Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
(2) Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).
(3) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
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