29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/28
Klage, eingereicht am 29. Januar 2014 — Good Luck Shipping/Rat
(Rechtssache T-64/14)
2014/C 93/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Good Luck Shipping LLC (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC [Queens Counsel], M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3) für nichtig zu erklären;
—
den Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 (1) und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 (2) („die Maßnahmen von Oktober“) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Maßnahmen von Oktober seien für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung fänden, und sie entbehrten einer angemessenen Rechtsgrundlage.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe die berechtigten Erwartungen der Klägerin sowie die Grundsätze der Bestimmtheit, der Rechtssicherheit, ne bis in idem und res iudicata sowie das Diskriminierungsverbot verletzt.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe seine Begründungspflicht verletzt.
4.
Vierter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.
5.
Fünfter Klagegrund: Dem Rat sei mit seiner Feststellung, dass in Bezug auf die Klägerin die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt seien, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, und er habe keinen Beweis zur Rechtfertigung der Benennung der Klägerin erbracht.
6.
Sechster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Wahrung ihres Rufes und ihres Eigentums.
7.
Siebter Klagegrund: Der Rat habe durch die Ergreifung der angefochtenen Maßnahmen seine Befugnisse missbraucht; ein Vorgehen gegen die Klägerin unter Umgehung eines Urteils des Gerichtshofs sei kein ordnungsgemäßes Gebrauchmachen von seinen Befugnissen.
(1) Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46).
(2) Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1).
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