7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/38
Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — Red Bull/HABM — Automobili Lamborghini (Darstellung von zwei Bullen)
(Rechtssache T-73/14)
2014/C 102/59
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, J. Fuhrmann und A. Renck und Frau I. Fowler, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Automobili Lamborghini SpA (Sant’ Agata Bolognese, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2013 in der Sache R 1263/2012-1 aufzuheben;
—
die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten und -im Falle des formellen Beitritts- auch der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke, die zwei Bullen darstellt, für Waren der Klasse 12 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 629 342)
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Automobili Lamborghini SpA
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfall wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
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